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   LG Dortmund, 20.05.2016 - 3 O 199/15   

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LG Dortmund, 20.05.2016 - 3 O 199/15 (https://dejure.org/2016,11946)
LG Dortmund, Entscheidung vom 20.05.2016 - 3 O 199/15 (https://dejure.org/2016,11946)
LG Dortmund, Entscheidung vom 20. Mai 2016 - 3 O 199/15 (https://dejure.org/2016,11946)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückabwicklung eines Forward-Darlehensvertrags nach erklärtem Widerruf; Anforderungen an die Wirksamkeit der Widerrufserklärung bei Geltendmachung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 10061
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • LG Bonn, 12.11.2015 - 17 O 59/15

    Widerruf des Abschlusses eines Darlehensvertrages i.R.d.

    Auszug aus LG Dortmund, 20.05.2016 - 3 O 199/15
    Denn bei dem Informations- und Merkblatt handelt es sich eindeutig nicht um eine zur Vertragserklärung gehörende Belehrung, sondern um eine allgemeine Information (vgl. LG Bonn, Urt. v. 12.11.2015 - 17 O 59/15 - BeckRS 2016, 05455; LG Köln, Urt. v. 05.08.2010 - 15 O 601/09 - zit. nach juris, Rn. 19, bestätigt durch OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2010 - 13 U 176/10 - zit. nach juris).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der vorgenannten Gesichtspunkte auf die von der Kammer geteilten Ausführungen in den nachfolgenden - zu wortgleichen Widerrufsbelehrungen der hiesigen Beklagten ergangenen - Entscheidungen des Landgerichts Bonn (vgl. Urt. v. 12.11.2015 - a.a.O. - Rn. 43 ff.; Urt. v. 09.11.2015 - 17 O 136/15 - zit. nach juris, Rn. 40 ff.; Urt. v. 07.09.2015 - 3 O 336/14 - zit. nach juris, Rn. 59 ff.; Urt. v. 05.11.2014 - 3 O 278/14 - zit. nach juris, Rn. 46) Bezug genommen.

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus LG Dortmund, 20.05.2016 - 3 O 199/15
    Für die Bemessung des Streitwerts sind zunächst die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß den §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint, nämlich die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, nicht dagegen, da es sich um eine Nebenforderung handelt, der Nutzungsersatz; bei der Schätzung des Wertes des klägerischen Interesses ist ein (Feststellungs-)Abschlag nicht vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - BeckRS 2016, 04425, Rn. 6 u. 12).
  • BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines

    Auszug aus LG Dortmund, 20.05.2016 - 3 O 199/15
    Hinzuzurechnen waren nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschl. v. 04.03.2016 - XI ZR 39/15 - BeckRS 2016, 05324, Rn. 4; vgl. ferner: OLG Koblenz, Beschl. v. 31.03.2016 - 8 W 143/16 - zit. nach juris, Rn. 5; LG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2016 - 8 O 258/15 - zit. nach www.nrwe.de, Rn. 80) die Nennwerte der beiden Grundschulden in Höhe von - jeweils - 135.492,35 EUR.
  • OLG Hamm, 24.05.2012 - 4 U 48/12

    Verbrauchsgüterkauf: keine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln

    Auszug aus LG Dortmund, 20.05.2016 - 3 O 199/15
    Mit Erhalt des Informations- und Merkblatts mit der dort abgedruckten - eindeutig fehlerhaften (vgl. nur BGH, Beschl. v. 10.02.2015 - II ZR 163/14 - BeckRS 2015, 07952, Rn. 14 m.w.N.) und auch von der Belehrung auf den S. 6/18 und 7/18 in mehrfacher Hinsicht abweichenden - "frühestens"-Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher nicht in der Weise irritiert, dass er letztlich nicht wissen kann, welche der Belehrungen richtig ist und gelten soll; insofern weicht der Sachverhalt ab von den Fällen, über die der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm in den von den Klägervertretern genannten Entscheidungen (vgl. Urt. v. 24.05.2012 - I-4 U 48/12 - BeckRS 2012, 13246; Urt. v. 26.05.2011 - I-4 U 35/11 - MMR 2011, 586, 587) zu befinden hatte.
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

    Auszug aus LG Dortmund, 20.05.2016 - 3 O 199/15
    Grundsätzlich ist ein Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, wenn ihm zwei Widerrufsbelehrungen erteilt werden, von denen eine inhaltlich unzutreffend ist, weil es wegen des Widerspruchs zwischen beiden Belehrungen insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2004 - II ZR 352/02 - NJW-RR 2005, 180, 181; LG Düsseldorf, Urt. v. 21.08.2015 - 8 O 138/14 - BeckRS 2015, 19504; LG Karlsruhe, Urt. v. 11.04.2014 - 10 O 544/13 - BeckRS 2016, 05031).
  • BGH, 10.02.2015 - II ZR 163/14

    Haustürgeschäft: Folgen der Verwendung einer inhaltlich bearbeiteten

    Auszug aus LG Dortmund, 20.05.2016 - 3 O 199/15
    Mit Erhalt des Informations- und Merkblatts mit der dort abgedruckten - eindeutig fehlerhaften (vgl. nur BGH, Beschl. v. 10.02.2015 - II ZR 163/14 - BeckRS 2015, 07952, Rn. 14 m.w.N.) und auch von der Belehrung auf den S. 6/18 und 7/18 in mehrfacher Hinsicht abweichenden - "frühestens"-Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher nicht in der Weise irritiert, dass er letztlich nicht wissen kann, welche der Belehrungen richtig ist und gelten soll; insofern weicht der Sachverhalt ab von den Fällen, über die der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm in den von den Klägervertretern genannten Entscheidungen (vgl. Urt. v. 24.05.2012 - I-4 U 48/12 - BeckRS 2012, 13246; Urt. v. 26.05.2011 - I-4 U 35/11 - MMR 2011, 586, 587) zu befinden hatte.
  • LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 258/15

    Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrages hinsichtlich Belehrung über das

    Auszug aus LG Dortmund, 20.05.2016 - 3 O 199/15
    Hinzuzurechnen waren nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschl. v. 04.03.2016 - XI ZR 39/15 - BeckRS 2016, 05324, Rn. 4; vgl. ferner: OLG Koblenz, Beschl. v. 31.03.2016 - 8 W 143/16 - zit. nach juris, Rn. 5; LG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2016 - 8 O 258/15 - zit. nach www.nrwe.de, Rn. 80) die Nennwerte der beiden Grundschulden in Höhe von - jeweils - 135.492,35 EUR.
  • LG Bonn, 05.11.2014 - 3 O 278/14

    Rückzahlungsbegehren einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus LG Dortmund, 20.05.2016 - 3 O 199/15
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der vorgenannten Gesichtspunkte auf die von der Kammer geteilten Ausführungen in den nachfolgenden - zu wortgleichen Widerrufsbelehrungen der hiesigen Beklagten ergangenen - Entscheidungen des Landgerichts Bonn (vgl. Urt. v. 12.11.2015 - a.a.O. - Rn. 43 ff.; Urt. v. 09.11.2015 - 17 O 136/15 - zit. nach juris, Rn. 40 ff.; Urt. v. 07.09.2015 - 3 O 336/14 - zit. nach juris, Rn. 59 ff.; Urt. v. 05.11.2014 - 3 O 278/14 - zit. nach juris, Rn. 46) Bezug genommen.
  • OLG Hamm, 26.05.2011 - 4 U 35/11

    Anforderungen an die Mitteilung der für den Vertragsschluss im Internet zur

    Auszug aus LG Dortmund, 20.05.2016 - 3 O 199/15
    Mit Erhalt des Informations- und Merkblatts mit der dort abgedruckten - eindeutig fehlerhaften (vgl. nur BGH, Beschl. v. 10.02.2015 - II ZR 163/14 - BeckRS 2015, 07952, Rn. 14 m.w.N.) und auch von der Belehrung auf den S. 6/18 und 7/18 in mehrfacher Hinsicht abweichenden - "frühestens"-Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher nicht in der Weise irritiert, dass er letztlich nicht wissen kann, welche der Belehrungen richtig ist und gelten soll; insofern weicht der Sachverhalt ab von den Fällen, über die der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm in den von den Klägervertretern genannten Entscheidungen (vgl. Urt. v. 24.05.2012 - I-4 U 48/12 - BeckRS 2012, 13246; Urt. v. 26.05.2011 - I-4 U 35/11 - MMR 2011, 586, 587) zu befinden hatte.
  • OLG Hamm, 28.01.2016 - 32 Sa 75/15

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage auf Erteilung einer

    Auszug aus LG Dortmund, 20.05.2016 - 3 O 199/15
    Insoweit handelt es sich um eine Klage im Sinne von § 24 Abs. 1, 3. Alt. ZPO, für die aufgrund der Belegenheit der Grundstücke eine ausschließliche Zuständigkeit in Dortmund begründet ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2016 - 32 SA 75/15 - zit. nach juris, Rn. 12 ff.).
  • OLG Köln, 17.12.2010 - 13 U 176/10

    Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines

  • LG Köln, 05.08.2010 - 15 O 601/09

    Nichtabnahmeentschädigung wegen eines nicht abgenommenen Darlehens bei

  • LG Düsseldorf, 21.08.2015 - 8 O 138/14

    Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag und ihre gesetzlichen

  • LG Bonn, 07.09.2015 - 3 O 336/14

    Erstattung von Zahlungen und Nutzungsersatz nach Widerruf eines

  • LG Bonn, 09.11.2015 - 17 O 136/15

    Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung; Widerruf eines

  • OLG Koblenz, 31.03.2016 - 8 W 143/16
  • LG Dortmund, 05.08.2016 - 3 O 419/15

    Anspruch auf Rückabwicklung zweier Verbraucherdarlehensverträge nach Erklärung

    Die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" am Ende des mit der Überschrift "Adressat des Widerrufs" eingeleiteten Absatzes begegnet keinen Bedenken, da aus der dazugehörigen Überschrift und dem Gesamtkontext der Belehrung unmissverständlich hervorgeht, dass hier Aussagen zu einem Widerrufsrecht getroffen werden (vgl. Urt. dieser Kammer v. 20.05.2016 - 3 O 199/15 - BeckRS 2016, 10061; OLG Celle, Hinweisbeschl.

    Aufgrund der jeweils ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, die sogar in Fettdruck hervorgehoben sind, war die Belehrung hinreichend transparent (vgl. Urt. dieser Kammer v. 25.09.2015 - 3 O 66/15 - BeckRS 2015, 17470; Urt. dieser Kammer v. 20.05.2016, a.a.O.; LG Bonn, Urt. v. 05.11.2014 - 3 O 278/14 - BeckRS 2015, 07086; bestätigt durch OLG Köln, Hinweisbeschl.

  • LG Dortmund, 07.07.2017 - 3 O 279/16

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" am Ende des mit der Überschrift "Adressat des Widerrufs" eingeleiteten Absatzes begegnet keinen Bedenken, da aus der dazugehörigen Überschrift und dem Gesamtkontext der Angaben auf S. 6/18 des Darlehensvertrages unmissverständlich hervorgeht, dass hier Aussagen zu einem Widerrufsrecht getroffen werden (vgl. Urt. dieser Kammer v. 20.05.2016 - 3 O 199/15 - BeckRS 2016, 10061; OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 23.03.2015 - 3 U 20/15 - abrufbar unter www.ditges.de, dort unter Ziff. I.3.

    Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, die sogar in Fettdruck hervorgehoben sind, war die Belehrung hinreichend transparent (vgl. Urt. dieser Kammer v. 25.09.2015 - 3 O 66/15 - BeckRS 2015, 17470; Urt. dieser Kammer v. 20.05.2016, a.a.O.; LG Bonn, Urt. v. 05.11.2014 - 3 O 278/14 - BeckRS 2015, 07086; bestätigt durch OLG Köln, Hinweisbeschl.

  • LG Dortmund, 19.12.2016 - 3 O 320/15

    Widerruf eines Darlehensvertrags i.R.d. Widerrufsrechts; Nutzungsersatzanspruchs

    Dass in dieser Passage - offensichtlich versehentlich - das Wort "Widerspruchsrecht" auftaucht, ist ebenfalls unschädlich, da aus der dazugehörigen Überschrift und dem Gesamtkontext der Belehrung unmissverständlich hervorgeht, dass hier Aussagen zu einem Widerrufsrecht getroffen werden (vgl. die Urteile dieser Kammer v. 05.08.2016, 3 O 419/15, BeckRS 2016, 1408 sowie v. 20.05.2016 - 3 O 199/15 - BeckRS 2016, 10061; LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015 - 17 O 136/15 - BeckRS 2016, 05454; Urt. v. 05.11.2014 - Aktenzeichen 3 O 278/14 - BeckRS 2015, 07086; LG Lübeck, Urt. v. 31.10.2014 - 3 O 288/13 - zit. nach juris, Rn. 30).
  • LG Dortmund, 23.03.2018 - 3 O 170/17

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

    Die Belehrung dürfte wegen des mit "Erlöschen des Widerrufsrechtes" überschriebenen Hinweises nach neuester BGH-Rechtsprechung fehlerhaft sein (vgl. Urt. v. 10.10.2017 - XI ZR 455/16 - BeckRS 2017, 131374, Rn. 18; Urt. v. 09.01.2018 - XI ZR 402/16 - BeckRS 2018, 624, Rn. 11); an der bisherigen Rechtsprechung dieser Kammer (vgl. zu einer wortgleichen Widerrufsbelehrung der hiesigen Beklagten: Urt. v. 20.05.2016 - 3 O 199/15 - BeckRS 2016, 10061; nachfolgend Vergleich vor dem OLG Hamm zum Az. I-19 U 92/16) dürfte nicht länger festzuhalten sein.
  • LG Mönchengladbach, 06.02.2018 - 3 O 323/16

    Rückzahlung einer auf eine Aufhebungsvereinbarung eines Darlehensvertrages

    Soweit die Beklagte ihre Ansicht auf die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts Dortmunds in seinem Urteil vom 20.05.2016 zum Aktenzeichen 3 O 199/15 stützt, in welchen das Landgericht ausführt, dass es sich bei einem dort streitgegenständlichen "Informations- und Merkblatt" eindeutig nicht um eine zur Vertragserklärung gehörende Belehrung, sondern um eine allgemeine Information gehandelt habe, so ist diese Situation offensichtlich nicht mit der hier vorliegenden vergleichbar.
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